Rechtsprechung
RG, 07.12.1939 - 3 D 835/39 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Täter der Abtreibung nach dem § 218 Abs. 2 StGB. kann auch sein, wer sich darauf beschränkt, einer Schwangeren ein Abtreibungsmittel oder -werkzeug zu verschaffen, das diese dann selbst anwendet. In Tateinheit mit diesem Vergehen gegen den Abs. 2 kann sich der Täter der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 21
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
Rechtsmittel
Die rechtliche Beurteilung der leiten durch das engefochtene Urteil ist jedoch insoweit irrig, als sie in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in RGSt 72, 402 und RGSt 74, 21 von der umstrittenen Ansicht ausgeht, dass die Tat der Schwangeren als sogenannte Eigenabtreibung und die Tat der Abtreiberin als Fremdabtreibung zwei verschiedene, von einander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB seien.Es ist auch unzutreffend, dass die Abtreibungshandlung der Schwangeren als Eigenabtreibung ein selbständiges, und zwar eigenhändiges Verbrechen sei (aM RGSt 74, 21).
- BGH, 08.11.1956 - 4 StR 359/56
Stutthof-Prozesse
Diese auch vom Reichsgericht bis zuletzt vertretene Auffassung (RGSt 71, 350, 353, 364; 74, 21, 84; 77, 118)hat im Schrifttum und in der Rechtsprechung - namentlich seit 1945 - wachsenden Widerstand gefunden. - BGH, 28.04.1953 - 1 StR 755/52
Rechtsmittel
Insoweit unterfällt sein Verhalten aber entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls dem § 218 Abs. 3 (in Verb. mit § 49) StGB, denn die mildere Vorschrift des § 218 Abs. 1 ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäss § 50 Abs. 2 StGB nur auf die Schwangere selbst anwendbar (BGHSt 1, 139; 1, 249; 3, 228); die Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die das Landgericht sich beruft (RGSt 72, 402; 74, 21), ist dadurch überholt. - BGH, 25.09.1952 - 3 StR 718/51
Rechtsmittel
Für die neue Hauptverhandlung sei allerdings bemerkt, dass die Tat des Angeklagten S. - im Falle ihres Nachweises - nur als Anstiftung zur Fremdabtreibung des Dr. T. zu beurteilen wäre, nicht auch noch als tateinheitlich begangene Beihilfe zur Eigenabtreibung der W. (vgl BGHSt 1, 140, 249 [BGH 10.04.1951 - 2 StR 103/51] gegen RGSt 72, 402; 74, 21). - BGH, 20.11.1952 - 4 StR 434/52
Rechtsmittel
Sie beruht auf der vom Reichsgericht (RGSt 72, 402; 74, 21)zuletzt vertretenen, vom Bundesgerichtshof nicht übernommenen Auffassung, die Tat der Schwangeren und die der Abtreiberin, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, bildeten zwei rechtlich von einander unabhängige Straftaten im Sinne des § 218 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.